Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vorbemerkung
§ 2 Maklervertrag
§ 3 Courtageanspruch (Provisionsanspruch)
§ 4 Höhe der Courtage (Provision)
§ 5 Mehrwertsteuer
§ 6 Nebenabreden
§ 7 Verzug
§ 8 Haftung
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 10 Teilnichtigkeit
§ 11 Vorkenntnis

§ 1 Vorbemerkung

Der Erfüllung unserer Makleraufträge widmen wir uns mit größtmöglicher Sorgfalt und in objektiver Wahrnehmung der Interessen unserer Auftraggeber. Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff des BGB, der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Usancen unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes, zu denen wir uns als Maklerunternehmen bekennen und verpflichtet haben.
Unsere Tätigkeit ist auf den Nachweis oder / und die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Unsere Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt.
Hinsichtlich des Objektes ist die CityLife Immobilien auf die Auskünfte der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden angewiesen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden. Darüber hinaus kann der Makler für Objekte keine Gewähr übernehmen und für die Bonität nicht haften.
Die CityLife Immobilien nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Interessenten dienen.


§ 2 Maklervertrag

Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten / Offerten der Firma CityLife Immobilien Gebrauch machen, wenn Sie sich z. B. mit uns oder dem Eigentümer / Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit dem Empfang des Angebots / der Offerte - per Post, E-Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise sich zugänglich machen, treten diese AGB in Kraft.
Das Immobilienangebot ist ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und darf nicht an Dritte weitergeben werden.
Die Weitergabe an Dritte ohne die Zustimmung der CityLife Immobilien verpflichtet den Angebotsempfänger zur Zahlung der vollen Provision, wenn der Dritte, an den das Immobilienangebot weitergegeben wird, den Vertrag abschließt.


§ 3 Courtageanspruch (Provisionsanspruch)

Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die CityLife Immobilien ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn der Makler bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung verdient und fällig.


§ 4 Höhe der Courtage (Provision)

Die Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den Kauf / Erwerb von Haus- und Grundbesitz beträgt für den Käufer 7,14% des Gesamtkaufpreises inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.

Die Maklercourtage ist mit Beurkundung des Kaufvertrages verdient und fällig sowie zahlbar.
Das gilt auch dann, wenn unsere Verkaufsofferte an einen Dritten weitergegeben wird und dieser den Kaufvertrag abschließt.

Für den Ankauf eines Objekts bieten wir Ihnen unsere Dienste als Makler an. Sobald Sie von dieser Verkaufsaufgabe mit unserer oder ohne unsere Mitwirkung Gebrauch machen, kommt insoweit ein Maklervertrag zustande. Eine Courtage in der angegebenen Höhe wird aber erst dann zur Zahlung fällig, wenn Sie sich mit dem Verkäufer einig geworden sind und einen notariellen Vertrag geschlossen haben. Wir dürfen beidseitig, also auch für den anderen Teil tätig werden. Eine wirtschaftliche Verflochtenheit mit dem Verkäufer ist möglich. Die Provisionspflicht bleibt unvermindert beim Käufer.

Bei der Vermietung von Wohnraum und Gewerberaum sowie Verpachtung ist der Mieter verpflichtet, die Courtage in Höhe von 2,38 Monatskaltmieten, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.

Bei der Vermittlung eines Vorkaufsrechtes ist der Berechtigte verpflichtet, 1% des Verkehrswertes des Objektes, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes weitere 2% des Kaufpreises, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

Erfolgt aufgrund des Nachweises der CityLife Immobilien der Erwerb eines Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren, so hat der Erwerber eine Courtage in Höhe von 7,14% des gezahlten Versteigerungserlöses inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen oder eine dem käuflichen Erwerb gleichwertige Vereinbarung geschlossen wurde.


§ 5 Mehrwertsteuer

Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.


§ 6 Nebenabreden

Nebenabreden zu den Angeboten der CityLife Immobilien bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.


§ 7 Verzug

Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklercourtage in Verzug geraten, so werden ihm gemäß §1 Abs. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen p.A. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.


§ 8 Haftung

Jegliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir nicht übernehmen.
Das Exposè wurde nach bestem Wissen sorgfältig nach den Angaben des Eigentümers zusammengestellt. Trotzdem können wir nicht gewährleisten, dass alle Angaben richtig sind und das Objekt im Augenblick des Zuganges der Offerte noch verfügbar ist.
Das Angebot ist freibleibend, Zwischenverkauf und Vermietung behalten wir uns vor.
Behandeln Sie bitte deren Inhalt vertraulich und geben Sie ohne unsere Einwilligung weder das Angebot noch Einzelheiten daraus an Dritte weiter. Im Übrigen setzen wir Ihr Einverständnis voraus, dass wir bei Aufnahme von Verhandlungen auch für Ihren Vertragspartner tätig sein dürfen, da unser Ziel erst mit der Einigung der Vertragsparteien erreicht ist.


§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Maklers vereinbart


§ 10 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und die unwirksam gewordene Bestimmung wird durch eine Neue dem Wortlaut nahekommende ersetzt.


§ 11 Vorkenntnis

Ist dem Empfänger das durch uns als Makler nachgewiesene Objekt bekannt, so ist er verpflichtet, dies uns unmittelbar, innerhalb 7 Tagen mitzuteilen und auf Verlangen hin nachzuweisen. Objekte gelten als bisher unbekannt, sofern der Empfänger nicht unmittelbar unter Nennung des Voranbieters Einspruch erhebt.


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